Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Dahmer Hydraulik GmbH
Stand Mai 2009
Allgemeine Bestimmungen
1. Diese AGB gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Firma Dahmer Hydraulik
GmbH an ihre Auftraggeber. Abweichungen von den AGB gelten nur, wenn sie von der Firma Dahmer
Hydraulik GmbH ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
2. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen, die von einem Auftraggeber einem Auftrag zugrunde gelegt
werden, wird hiermit widersprochen. Sie erlangen Wirksamkeit nur, wenn sie von der Firma Dahmer
Hydraulik GmbH schriftlich anerkannt werden.
3. Die AGB der Dahmer Hydraulik GmbH sind Grundlage auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen
Dahmer Hydraulik GmbH und den Auftraggebern, insbesondere auch dann, wenn sie nicht noch einmal
ausdrücklich vereinbart werden.
Auftragsannahme
1. Sämtliche Bestellungen und Aufträge, die der Dahmer Hydraulik GmbH vom Auftraggeber
unmittelbar oder durch Außendienstmitarbeiter erteilt werden, sind für die Dahmer Hydraulik GmbH
erst dann verbindlich, wenn diese schriftlich bestätigt werden.
2. Angebote der Firma Dahmer Hydraulik GmbH sind frei bleibend. Der Auftraggeber ist, soweit er
nicht eine andere Bindungsfrist festlegt, an seinen Auftrag mindestens 8 Werktage gebunden. Der
Vertrag kommt zustande, wenn der Auftrag durch die Firma Dahmer Hydraulik GmbH schriftlich
bestätigt wurde. Weicht die Bestätigung von dem Auftrag ab, so ist der Inhalt des
Bestätigungsschreibens maßgebend, sofern nicht der Auftraggeber die Abweichung unverzüglich rügt.
3. Die in Preislisten, Prospekten, Kostenvoranschlägen und sonstigen dem Auftraggeber
ausgehändigten Unterlagen enthaltenen Abbildungen und Angaben, insbesondere Gewichts- oder
Maßangaben bzw. sonstige technische Daten, in Bezug genommene DIN-, VDE- oder sonstige betriebliche
oder überbetriebliche Normen und Muster kennzeichnen lediglich den Vertragsgegenstand und stellen
nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen schriftlichen Verbindlichkeitserklärung eine
Eigenschaftszusicherung der Firma Dahmer Hydraulik GmbH dar. Abweichungen der bestellten oder
gelieferten Artikel von der Bestellung, insbesondere im Hinblick auf Material und Ausführung,
bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts ausdrücklich vorbehalten.
Preise und Zahlungsbedingungen
1. Maßgebend sind unsere am Liefertag geltenden Preise zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen
gesetzlichen Höhe. Nebenaufwendungen, insbesondere Verpackung, Fracht, Porto, Versicherungs- und
Zustellgebühren, Montage etc. werden gesondert berechnet.
2. Festpreise bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
3. Rechnungen sind innerhalb der auf der Auftragsbestätigung/ Rechnung genannten Fristen zu
zahlen. In Einzelfällen (z:B. bei Neukunden oder Zahlungsverzug liefern wir gegen Nachnahme oder
Vorkasse. In solchen Fällen informieren wir Sie vorab. Eine Zahlung ist erst dann erfolgt, wenn
Dahmer Hydraulik über den Betrag verfügen kann.
4. Rechnungen sind in der Reihenfolge der Rechnungsstellung kostenfrei in bar, durch Überweisung
oder durch Scheck zu zahlen. Nach Ablauf von 30 Tagen nach Lieferung/Rechnungsstellung ist der
Rechnungsbetrag unabhängig von der Frage des Verzuges zu verzinsen.
5. Zur Zurückbehaltung von Zahlungen oder zu einer Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen ist
der Auftraggeber nur berechtigt, wenn diese von der Firma Dahmer Hydraulik GmbH anerkannt oder
rechtskräftig festgestellt wurden. Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
nachkommt, ist die Firma Dahmer Hydraulik GmbH berechtigt, Vorauszahlungen oder
Sicherheitsleistungen u verlangen, sowie nach Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten
oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
6. Die Firma Dahmer Hydraulik GmbH behält sich das Recht vor, für die Fälle, dass die
Auslieferung der bestellten Ware mehr als 6 Wochen nach Auftragsbestätigung erfolgt oder im Rahmen
von dauernden Geschäftsbeziehungen entsprechend der Länge, die Preis entsprechend den eingetretenen
Kostensteigerungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen oder Material- preissteigerungen,
Erhöhung öffentlicher Lasten oder Ähnliches zu erhöhen. Auf schriftliches Verlangen des
Auftraggebers weist Dahmer Hydraulik GmbH die Kostensteigerung nach.
Zahlungsverzug und Lieferung
1. Der Auftraggeber kommt mit der ersten Mahnung in Verzug. In diesem Fall ist die Firma Dahmer
Hydraulik GmbH berechtigt, Zinsen in der Höhe der von ihr selbst aufzuwendenden Kreditkosten
mindestens aber 5% über dem jeweiligen Diskontsatz pro Jahr zu berechnen. Für jede Mahnung werden.
Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist durch diese Regelung nicht eingeschränkt.
2. Im Falle eines Verzuges ist die Firma Dahmer Hydraulik GmbH berechtigt, zu Sicherung Ihre
Forderungen, Lieferungen und Leistungen bis zur endgültigen Bezahlung zurückzubehalten, oder, wenn
Lieferung bereits erfolgte, die Waren wieder zu sich zu nehmen. Nach Setzung einer Nachfrist ist
Die Dahme Hydraulik GmbH überdies berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen.
Lieferzeit
1. Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können,
bedürfen der Schriftform. Die Einhaltung von Lieferfristen und Lieferterminen setzt den
rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen und Einzelheiten bzw.
Abklärung aller technischen Fragen, insbesondere im Falle einer Vorauszahlung die Einhaltung der
vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen
nicht erfüllt, verlängern sich die Fristen angemessen, dies gilt nicht, wen n die Firma Dahmer
Hydraulik GmbH die Verzögerung zu verantworten hat.
2. Liefer-und Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt und von Umständen, die die
Firma Dahmer Hydraulik GmbH nicht zu vertreten hat – hierzu gehören auch nach Vertragsschluss
bekannt gewordene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung,
Personalmangel, Mangel an Transportmittel, behördliche Anordnung etc. auch wenn sie bei Lieferanten
der Firma Dahmer Hydraulik oder deren Unterlieferanten eintreten, hat die Firma Dahmer Hydraulik
GmbH auch im Falle vereinbarter Fristen und Termine nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Firma
Dahmer Hydraulik GmbH, die Lieferungen bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer
angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder
teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3. Bei Versendung von Waren gilt der Tag der Versandaufgabe als Liefertag, ansonsten der Tag, an
dem der Auftraggeber die Mitteilung von der Versand- bzw. Abholbereitschaft erhält. Teillieferungen
und Teilleistungen sind zulässig und können gesondert abgerechnet werden.
Gefahrübergang
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht – auch
bei Teillieferungen – mit der Übergabe , beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den
Spediteur, den Frachtführer oder sonst zur Ausführung und der Versendung bestimmter Personen oder
Anstalt auf den Auftraggeber über. Die Verpackung erfolgt mit üblicher Sorgfalt. Der Versand
erfolgt nach bestem Ermessen der Dahmer Hydraulik GmbH. Auf schriftlichen Wunsch und Kosten des
Auftraggebers wird die Sendung von der Firma Dahmer Hydraulik GmbH gegen Bruch-. Transport- und
Feuerschäden versichert.
2. Verzögert sich die Lieferung oder Leistung infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu
vertreten hat, so geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
3. Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, die teilweise Erfüllung des Vertrages hat für den
Auftraggeber kein Interesse. Dies ist jedoch durch den Auftraggeber schon bei Auftragserteilung
bekannt zu geben. Jede Teillieferung gilt als selbstständiges Geschäft.
4. Ausgelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen
entgegenzunehmen.
Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum der Firma Dahmer Hydraulik GmbH bis der Auftraggeber die
gesamten Verbindlichkeiten aus der bestehenden Geschäftsverbindung getilgt hat.
2. Verarbeitung und Umbildung erfolgen stets für die Firma Dahmer Hydraulik GmbH als Hersteller,
jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das Miteigentum de Firma Dahmer Hydraulik GmbH durch
Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Miteigentum des Auftraggebers an der
einheitlichen Sache in der Höhe des Rechnungswerts wertanteilmäßig auf die Firma Dahmer Hydraulik
GmbH übergeht. Der Auftraggeber verwahrt das Eigentum oder Miteigentum der Firma Dahmer Hydraulik
GmbH unentgeltlich.
3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Eigentum/Miteigentum der Firma Dahmer Hydraulik GmbH
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vor Verderb, Minderung oder Verlust zu bewahren, auch
gegenüber seinen Kunden.
4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu
verarbeiten und zu veräußern. Verpfändung oder Sicherungsübereignung sind unzulässig. Die aus dem
Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden
Forderungen tritt de Auftraggeber bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang und mit allen
Nebenrechten an die Firma Dahmer Hydraulik GmbH ab.
5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf das Eigentum der Firma
Dahmer Hydraulik GmbH hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt
der Besteller.
6. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist die Firma Dahmer Hydraulik GmbH berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware auf Kosten des Auftraggebers zurückzunehmen oder
gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. Das
Recht der Firma Dahmer Hydraulik GmbH, Schadensersatz zu verlangen bleibt unberührt. Das gleiche
gilt bei sonstigem vertragswidrigen Verhalten des Auftraggebers.
7. Soweit der Wert aller Sicherheitsrechte, der der Firma Dahmer Hydraulik GmbH zustehen, die
Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird die Firma Dahmer Hydraulik GmbH
auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrecht freigeben. Der Dahmer
Hydraulik GmbH steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
Gewährleistung
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die angelieferten Waren unverzüglich nach Erhalt auf
offensichtliche Mängel, insbesondere auch auf offensichtliche Fehlermengen oder Beschädigungen zu
untersuchen und diese unverzüglich spätestens binnen 8 Tagen und zwar vor Be- bzw. bei Verarbeitung
oder Verbindung der Ware der Dahmer Hydraulik GmbH gegenüber schriftlich und zwar spezifiziert
anzuzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur
Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.
2. Vor jeder Weiterverwendung ist die Ware hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und
Funktionsfähigkeit gemäß Herstellerangaben zu überprüfen. Sämtliche Abweichungen der Ist- von
Sollbeschaffenheit der gelieferten Ware sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen ab
Lieferung , schriftlich gegenüber der Dahmer Hydraulik GmbH anzuzeigen. Später eingehende
Reklamationen – gleich ob wegen offener oder verdeckter Mängel - können nicht akzeptiert werden.
Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere
für die Mängel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit
der Mängelrüge.
3. Ist die Ware mangelhaft, behält sich die Firma Dahmer Hydraulik GmbH vor, den Mangel nach
Ihre Wahl zunächst durch Nachlieferung oder Nachbesserung ( Nachfüllung )zu beheben. Im Falle der
Nachfüllung ist Dahmer Hydraulik GmbH verpflichtet, alle zu diesem Zweck erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen, soweit sich
diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem andern Ort als dem Bestimmungsort verbracht
wurde. Sollte die Mangelbeseitigung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll sein, ist
Dahmer Hydraulik GmbH berechtigt, den Vertrag zu kündigen.
4. Ist die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung unmöglich oder ist die hierfür vom
Auftraggeber der Firma Dahmer Hydraulik GmbH gesetzte Nachfrist abgelaufen, so ist der Auftraggeber
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Herabsetzung des Rechnungsbetrages zu verlangen. Das
gleiche Recht besteht im Falle de Abtretung der Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten,
wenn dieser dem Auftraggeber gegenüber der Gewährleistung schriftlich abgelehnt hat.
5. Wählt der Auftraggeber wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom
Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des mangels zu. Verjährungsfrist für
Ansprüche, die auf mangelhafter Ware beruhen, beträgt 12 Monate ab Lieferung der Ware.
6. Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch Dahmer Hydraulik GmbH nicht.
7. Eine über diesen Abschnitt hinausgehende Gewährleistung weitergehender
Schadensersatzansprüche, insbesondere für Mangelfolgeerscheinungen oder für entgangenen Gewinn, die
auf einen Mangel an der Ware zurückzuführen sind, außer in den Fällen des Abschnitt über den Verzug
können nicht geltend gemacht werden.
8. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Auftraggeber wegen einer
garantierten Beschaffenheit gem. § 437 Abs. 3 BGB geltend macht bzw. wenn Ansprüche gemäß § 1,4
Produkthaftungsgesetz berührt sind.
9. Soweit gemäß der vorliegenden Ziffer diese AGB die Haftung der Dahmer Hydraulik GmbH auf
Schadensersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle Ansprüche wegen
Verzuges, Verschulden bei Vertragsabschluss, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung. Soweit die
Haftung er Dahmer Hydraulik GmbH ausgeschlossen und beschränkt ist, gilt dies auch für persönliche
Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer oder Führungsgehilfen. Die Haftung ist der höhe nach auf den
typischen vorhersehbaren Schaden unter Ausschluss des entgangenen Gewinns beschränkt. Diese
Regelung gilt nicht für Ansprüche gemäß § 1,4 Produkthaftungsgesetz, wegen anfänglichen Unvermögen
oder bei zu vertretener Unmöglichkeit, wenn Dahmer Hydraulik GmbH nicht den Vertragspartnern
unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und eine Gegenleistung erstatten.
10. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung, wenn der Liefergegenstand im
Einschichtbetreib eingesetzt wird, bei Einsatz im Mehrschichtbetreib beträt die
Gewährleistungsfrist 6 Monate ab Lieferung.
Projektierungen und Montagen
1. Werden durch die Firma Dahmer Hydraulik GmbH Projektierungen und/oder Montagen ausgeführt, so
besteht eine Haftung der Dahme Hydraulik GmbH nur dann, wenn hierfür ein besonderes Entgeld
vereinbart wurde.
2. Werden neben der Lieferung auch Skizzen, Entwürfe oder Planzeichnungen durch die Firma Dahmer
Hydraulik GmbH gefertigt, so stellen diese nur dann eine zugesicherte Eigenschaft des
Liefergegenstandes dar, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Projektierungen und anderen Unterlagen, die dem
Auftraggeber überlassen werden, behält sich die Firma Dahmer Hydraulik GmbH Eigentums- und
Urheberrechte vor. Sie dürfen nicht für andere als die von der Firma Dahmer Hydraulik angegebenen
Zwecke verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden.
Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden
Streitigkeiten ist der Sitz der Dahmer Hydraulik GmbH. Dies gilt auch für Ansprüche aus Wechseln
und Schecks sowie für deliktsrechtliche Ansprüche, Streitverkündungen und Urkundenprozesse. Dahmer
Hydraulik GmbH ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
2. Im Fall der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleiben die übrigen wirksam. Die Unwirksamkeit ist durch eine rechtsgültige Regelung zu ersetzen. Die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für die Regelungslücken. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Dahmer Hydraulik GmbH und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (UN-Kaufrecht/CISG).
